Informationsanspruch gegenüber den Bundestags-Fraktionen

Die Fraktionen im Deutschen Bundestag nehmen keine Aufgaben der öffentlich-rechtlichen Verwaltung wahr und sind daher keine anspruchsverpflichteten Stellen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 und 2 IFG. Dies gilt auch hinsichtlich der Verteilung der den Bundestagsfraktionen zugewandten staatlichen Mittel an ihre Funktionsträger.

Informationsanspruch gegenüber den Bundestags-Fraktionen

Aus § 46 Abs. 3 AbgG ergibt sich klar, dass die Fraktion nicht als Verwaltungsbehörde im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 IFG zu behandeln ist. Damit ist ein Anspruch aus § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG ebenso ausgeschlossen wie aus dem Berliner Pressegesetz.

§ 46 Abs. 3 AbgG unterliegt keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Zwar steht es dem Gesetzgeber nicht frei, staatliches Handeln, wie es ihm beliebt, einer der drei Staatsgewalten zuzuordnen. Dies allein begründet aber noch nicht die Verfassungswidrigkeit der Norm.

Es ist nicht dargelegt, warum das Handeln der Fraktionn in der Sache Verwaltungstätigkeit und warum die Zuweisung dieses Handelns zur vollziehenden Gewalt verfassungsrechtlich zwingend geboten sein sollte. Zwar kann zugestanden werden, dass Fraktionen des Deutschen Bundestages sich in einem öffentlich-rechtlichen Regelungszusammenhang bewegen. Auch die Regelungen des Abgeordnetengesetzes, die der Fraktionn in Verbindung mit dem Haushaltsplan des Bundes Mittel zuweisen, gehören dem öffentlichen Recht an. Dies allein macht aus der Fraktion aber keine öffentlich-rechtliche Verwaltung, also einen Teil der die Gesetze vollziehenden Gewalt. Solches würde vielmehr auch voraussetzen, dass die Fraktion an diese gesetzlichen Regeln nicht nur gebunden wäre, sondern diese auch gegenüber Dritten ausführen und durchsetzen könnte. Beispiele für ein solches Handeln der Fraktionn sind nicht ersichtlich.

Zudem sind die Fraktionen in keiner Weise in die Behördenstruktur der Bundesverwaltung einbezogen und mit dieser hierarchisch oder dienstrechtlich verknüpft. Dies entspricht im Ergebnis auch den der Vorschrift des § 46 Abs. 3 AbgG zu Grunde liegenden Gesetzesmaterialien1. Würde man dagegen die Fraktion, eine Vereinigung von Abgeordneten einer oder mehrerer nicht im Wettbewerb stehender Parteien (§ 10 Abs. 1 Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages), als Teil der öffentlichen Verwaltung behandeln, könnten sich hieraus eigenständige verfassungsrechtliche Bedenken ergeben. Es ist jedenfalls nicht auszuschließen, dass eine solche Einordnung gegen die Freiheit des Mandats, Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG, das Selbstorganisationsrecht des Deutschen Bundestages, Art. 40 Abs. 1 Satz 2 GG, und die Freiheit der politischen Parteien, Art. 21 Abs. 1 GG, verstoßen würde.

Die Rechtsschutzgarantie des Art.19 Abs. 4 GG garantiert ein Verfahren unabhängiger gerichtlicher Kontrolle eines Hoheitsakts. Aus der Rechtsschutzgarantie lassen sich umgekehrt aber keine materiellen subjektiven Rechte herleiten. Dies liefe darauf hinaus, das Tatbestandsmerkmal der Norm durch ihre Rechtsfolge zu definieren. Vielmehr setzt diese Norm die Betroffenheit eines subjektiven öffentlichen Rechts durch einen Akt der öffentlichen Gewalt gerade tatbestandlich voraus2. Insbesondere verpflichtet Art.19 Abs. 4 GG den Gesetzgeber nicht zu einer Ausgestaltung des Informationszugangs in einer Art und Weise, die dem Kläger einen Anspruch auf die von ihm begehrten Informationen geben würde.

Die Frage nach der Rechtsnatur der Parlamentsfraktionen kann jedenfalls soweit offen bleiben, wie sie für die Frage der Anwendbarkeit der in Anspruch genommenen Gesetze unerheblich bleibt. Durch die Entscheidung des Gesetzgebers in § 46 Abs. 3 AbgG ist diese Frage soweit eindeutig beantwortet, wie es die Informationsansprüche betrifft, auf die der Kläger sich beruft.

Im Übrigen würde sich die Beurteilung der Rechtsfrage auch nicht anders darstellen, wenn die Norm des § 46 Abs. 3 AbgG nicht erlassen worden wäre, denn auch dann würde sich das Handeln der Fraktionn nicht als die Form des rechtsstaatlichen Gesetzesvollzugs darstellen, die dem materiellen Begriff der Verwaltung entspricht.

Auch die aufgeworfene Frage, ob es neben den überlieferten in Art.20 Abs. 2 Satz 2 GG vorgesehenen Staatsgewalten eine eigene Kategorie der „Parlamentstätigkeit“ gebe, kann für die Entscheidung des vorliegenden Falles keine Rolle spielen. Denn aus den oben entwickelten Gründen ist diese Tätigkeit jedenfalls nicht auch nur materiell als durch die Verwaltung vorgenommener Gesetzesvollzug zu verstehen, der unter den Tatbestand des § 1 Abs. 1 Satz 2 IFG fallen könnte. Darüber hinausgehende Fragen der Definitionsmacht des Gesetzgebers bleiben für die Entscheidung des vorliegenden Falles gleichfalls unerheblich.

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. Februar 2013 – OVG 12 N 8.12

  1. BT-Drs. 12/6067, S. 10[]
  2. BVerfG, Beschluss vom 31.05.2011 – 1 BvR 857/07, BVerfGE 129, 1 Rn. 69; st. Rspr.[]