Videoüberwachung im Spielcasino

Ein Spielbankunternehmer hat nach § 10 a Spielbankengesetz Berlin visuelle Überwachungsmaßnahmen durch laufende videotechnische Aufzeichnungen und Speicherung des Geschehens in den Spielsälen, an den Spieltischen und Spielautomaten, im Kassenbereich und in den Zählräumen durchzuführen; dabei sollen die beteiligten Personen grundsätzlich erkennbar sein. Die Einführung und Anwendung derartiger technischer Überwachungseinrichtungen unterliegt

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Spielbank-Sperre

Bei staatlich konzessionierten Spielbanken und Spielcasinos kann sich jedermann (etwa zur Bekämpfung der eigenen Spielsucht) sperren lassen. Kontrolliert die Spielbank diese Sperre nicht ausreichend, haftet sie, wie der Bundesgerichtshof jetzt entschieden hat, falls der Gesperrte wieder Geld verspielt.

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