Für Streitigkeiten über ein dänisches Ferienhaus sind nicht die deutschen, sondern die dänischen Gerichte international zuständig.
Gemäß Art. 1 III EuGVVO ist diese EU-Verordnung auf Dänemark nicht anwendbar, so dass im Verhältnis zu Dänemark das EuGVÜ als Vorgängerübereinkommen anwendbar bleibt.
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