Wird eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Führung einer ehelichen Lebensgemeinschaft begehrt, greift die Vergünstigung des § 39 Nr. 3 2. Alt. AufenthV, wonach ein Aufenthaltstitel ausnahmsweise im Bundesgebiet eingeholt werden kann, nur dann ein, wenn die Eheschließung nach der (letzten) Einreise in die Bundesrepublik Deutschland vor Beantragung der Aufenthaltserlaubnis erfolgt ist.

Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 1. März 2010 – 13 ME 3/10