Die deliktische Haftung eines Automobilherstellers nach § 826 BGB gegenüber dem Käufer des Fahrzeugs in einem sogenannten Dieselfall war wieder einmal Thema vor dem Bundesgerichtshof. Diesmal ging es um Fragen der Deliktszinsen und des Annahmeverzugs:
Nach inzwischen ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung
Artikel lesen





