Audi Q2

Dieselskandal – Annahmeverzug und Deliktszinsen

Die deliktische Haftung eines Automobilherstellers nach § 826 BGB gegenüber dem Käufer des Fahrzeugs in einem sogenannten Dieselfall war wieder einmal Thema vor dem Bundesgerichtshof. Diesmal ging es um Fragen der Deliktszinsen und des Annahmeverzugs: Nach inzwischen ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung können Deliktszinsen nach § 849 BGB nicht verlangt werden, wenn

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VW Transporter

Dieselskandal – und die Deliktszinsen

Mit der Haftung eines Automobilherstellers nach § 826 BGB gegenüber dem Käufer des Fahrzeugs in einem sogenannten Dieselfall, konkret mit der Frage der Deliktszinsen, hatte sich aktuell der Bundesgerichtshof zu befassen: Dem zugrunde lag ein Fall aus Brandenburg: Der Autokäufer nimmt die beklagte Herstellerin des von ihm am 28.10.2011 von

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Audi

Dieselskandal – und die deliktische Haftung des Motorenherstellers

Deliktszinsen, Annahmeverzug, Verjährung: Der Bundesgerichtshof hatte sich erneut mit der Haftung eines Motorenherstellers nach §§ 826, 31 BGB gegenüber dem Käufer eines Fahrzeugs in einem sogenannten Dieselfall zu befassen: Anlass hierfür bot dem Bundesgerichtshof ein Fall aus dem Oldenburgischen: Der klagende Gebrauchtwagenkäufer nimmt den beklagten Motorenhersteller wegen Verwendung einer unzulässigen

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VW Käfer

Geschädigte VW-Käufer – und keine Deliktszinsen

Geschädigten Käufern eines vom „Dieselskandal“ betroffenen Fahrzeugs steht unter dem Gesichtspunkt sogenannter „Deliktszinsen“ kein Anspruch auf Verzinsung des für das Fahrzeug bezahlten Kaufpreises bereits ab Kaufpreiszahlung zu.  Dies entschied jetzt der Bundesgerichtshof in einem weiteren VW-Verfahren auf die Klage eines Gebrauchtwagenkäufers. Dieser erwarb im August 2014 von einem Autohändler einen

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