Ein Antrag nach § 32 Abs. 1 BVerfGG ist nur zulässig, wenn die Voraus-setzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung substantiiert dargelegt sind. Die Anforderungen an die Begründung eines isolierten Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung richten sich nach den
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