Die durch Einbürgerung erworbene deuschte Staatsangehörigkeit geht bei Wiederbeantragung der ausländischen Staatsangehörigkeit nur im Fall unfreiwilliger Antragstellung nicht verloren. Die Beweislast für die Unfreiwilligkeit trägt der Betroffene.
Nach § 12 Abs. 1 S. 1 PassG darf die örtlich zuständige Passbehörde
Artikel lesen

