Gerichtsgebäude

Ungewollter Verkauf statt Auktion

Ist bei eBay irrtümlich ein Sofortverkauf anstelle einer Auktion aktiviert worden, ist eine unverzügliche Anfechtung möglich. Dabei ist die Verwendung der richtigen juristischen Terminologie für die Wirksamkeit einer Anfechtungserklärung nicht erforderlich.

Mit dieser Begründung hat das Amtsgericht München in dem

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Verhandlungstisch

Bieten auf die eigene eBay-Auktion

Das auf der eBay-Internetplattform mit Eröffnung der Auktion erklärte Angebot eines Anbieters ist sowohl nach § 145 BGB als auch nach den zur Erläuterung des Vertragsschlussvorgangs aufgestellten eBay-Bedingungen darauf angelegt, „einem anderen“ als dem Anbieter die Schließung eines Vertrages anzutragen.

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