Der Ehename eines verheirateten Angenommenen bleibt von der Annahme unberührt. Diese wirkt sich kraft Gesetzes nur auf den Geburtsnamen aus. Das gilt auch für den Fall, dass der ehemalige Geburtsname des Angenommenen zum Ehenamen bestimmt worden ist. Einer besonderen Klarstellung im Adoptionsbeschluss bedarf diesbezüglich nicht. Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21. Juni
LesenSchlagwort: Ehename
Die in Holland geschlossene gleichgeschlechtliche Ehe – und der Ehename
Eine im Ausland (hier: Niederlande) geschlossene gleichgeschlechtliche Ehe ist im deutschen Recht als eingetragene Lebenspartnerschaft zu behandeln. Die von den gleichgeschlechtlichen Partnern getroffene ausdrückliche Bestimmung eines Ehenamens nach deutschem Recht anstatt eines Lebenspartnerschaftsnamens ist unwirksam. Dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall lag eine am 7.07.2011 in den Niederlanden geschlossene gleichgeschlechtliche
LesenDer fehlende Familienname – und die Wahl des deutschen Ehenamensstatuts
Wählen Ehegatten als Ehenamensstatut gemäß Art. 10 Abs. 2 EGBGB das deutsche Recht, kann der ausländische Ehegatte, der bislang nur Eigennamen geführt hat, nach Art. 47 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EGBGB einen hiervon zum Familiennamen und die übrigen zu Vornamen bestimmen; einen mehrgliedrigen Familiennamen lässt das deutsche Namensrecht
LesenÄnderung des durch Adoption erhaltenen Geburtsnamens bei Eheschließung
Ein Geburtsname, der als Folge einer späteren Adoption geändert worden ist, tritt auch als Beiname zum Ehenamen zwingend an die Stelle des früher hinzugefügten Geburtsnamens. Es besteht nicht die Möglichkeit, zwischen dem früheren und dem neuen Geburtsnamen zu wählen. Wird der angenommene neue Geburtsname nicht als Beinamen zum Ehenamen akzeptiert,
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