Die Sozialversicherungspflicht aufgrund der Beschäftigung von Ortsvorstehern und Bürgermeistern ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil sie ihre Tätigkeit zugleich als Ehrenbeamte ausüben.
Vielmehr kommt es auch bei diesen Organen juristischer Personen des öffentlichen Rechts darauf an, inwieweit sie in ihrer Tätigkeit
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