Eingliederungsvereinbarungen

Ein Bezieher von Arbeitslosengeld II hat, wie das Bundessozialgericht entschied, keinen Anspruch auf Abschluss einer Eingliederungs­vereinbarung mit dem Grund­sicherungsträger oder zumindest darauf, Verhandlungen über eine Eingliederungsverein­barung zu führen sowie ihm einen persönlichen Ansprechpartner zu benennen.

Der Kläger in dem vom

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Effektiver Rechtsschutz im Sozialrecht

Effektiver Rechtsschutz, wie er von Art. 19 Abs. 4 GG für jedermann garantiert wird, ist durch die Möglichkeit der Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klageerhebung ausreichend gewährleistet, entschied jetzt das Bundesverfassungsgericht im Rahmen einer Verfassungsbeschwerde gegen eine Eingliederungsvereinbarung.

Mit seiner

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