Ist ein Anspruch auf Gründungszuschuss nach § 93 Abs. 1 SGB III gegeben und die Behörde hat sich in einer Eingliederungsvereinbarung auf einen Beruf als Eingliederungsziel festgelegt, der typischerweise selbständig ausgeübt wird, reduziert sich ihr Entschließungsermessen auf Null.
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