Effektiver Rechtsschutz, wie er von Art. 19 Abs. 4 GG für jedermann garantiert wird, ist durch die Möglichkeit der Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klageerhebung ausreichend gewährleistet, entschied jetzt das Bundesverfassungsgericht im Rahmen einer Verfassungsbeschwerde gegen eine Eingliederungsvereinbarung.
Mit seiner Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen eine sozialrechtliche Eingliederungsvereinbarung, die einen Verwaltungsakt (§ 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II) ersetzen soll. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner noch zu erhebenden Klage gegen den Verwaltungsakt blieb vor dem Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen ohne Erfolg1.
Das Bundesverfassungsgericht hat diese Verfassungsbeschwerde mangels Zulässigkeit nicht zur Entscheidung angenommen. Der Beschwerdeführer hat insbesondere die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung durch das Landessozialgericht nicht ausreichend begründet. Mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG ist es erforderlich, aber auch ausreichend, dass der Betroffene trotz einer von Gesetzes wegen fehlenden aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs oder seiner Klage die Möglichkeit hat, effektiven das heißt hier auch vorläufigen Rechtsschutz durch eine gerichtliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung zu erhalten. Diese Möglichkeit ist durch § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG hinreichend gewährleistet.
Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistet nicht die aufschiebende Wirkung von Rechtsbehelfen schlechthin2. Der Gesetzgeber ist vielmehr berechtigt, Ausnahmen von der grundsätzlich aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage zu normieren3. Mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG ist es erforderlich, aber auch ausreichend, dass der Betroffene trotz einer von Gesetzes wegen fehlenden aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs oder seiner Klage die Möglichkeit hat, effektiven – das heißt hier auch vorläufigen – Rechtsschutz durch eine gerichtliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung zu erhalten4. Diese Möglichkeit ist, so das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich in seinen Entscheidungsgründen, durch § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG hinreichend gewährleistet.
Dass die Gerichte hierbei das Suspensivinteresse des Bürgers, also das Interesse des Bürgers an der vorläufigen Aussetzung der Entscheidung, mit dem Vollzugsinteresse der Allgemeinheit abwägen und dabei auch die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfes, dessen aufschiebende Wirkung begehrt wird, berücksichtigen, ist, so das Bundesverfassungsgericht weiter, aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden5, soweit sie beachten, dass für die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsaktes ein besonderes öffentliches Interesse erforderlich ist, das über jenes hinausgeht, das den Verwaltungsakt selbst rechtfertigt6.
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 30. Oktober 2009 – 1 BvR 2395/09
- LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 3. September 2009 – L 9 AS 861/09 B ER[↩]
- vgl. BVerfGE 35, 382, 402; 67, 43, 58; 69, 220, 227 f.; BVerfG, Beschluss vom 24.02.2009 – 1 BvR 165/09, NVwZ 2009, 581, 583[↩]
- vgl. BVerfGE 35, 382, 402; 69, 220, 228; 80, 244, 252[↩]
- vgl. BVerfGE 80, 244, 252; Papier, in: Isensee/Kirchhof, HStR VI, 2. Aufl. 2001, § 154 Rn. 79; Schulze-Fielitz, in: Dreier, GG, Bd. 1, 2. Aufl. 2004, Art. 19 IV Rn. 113[↩]
- vgl. BVerfGE 38, 52, 60; 69, 220, 230; BVerfG, Beschluss vom 12.09.1995 – 2 BvR 1179/95, NVwZ 1996, 58, 59; Beschluss vom 27.05.1998 – 2 BvR 378/98, NVwZ-RR 1999, 217, 218; Beschluss vom 24.02.2009 – 1 BvR 165/09, NVwZ 2009, S. 581, 583; Ibler, in: Friauf/Höfling, GG, Art. 19 IV Rn. 220, Oktober 2002[↩]
- vgl. BVerfGE 35, 382, 402; 38, 52, 58; 69, 220, 228; BVerfG, Beschluss vom 12.09.1995 – 2 BvR 1179/95, NVwZ 1996, 58, 59[↩]











