Hat ein Zivilbeschäftigter der Bundeswehr bereits aufgrund einer früheren Personalmaßnahme eine Entgeltsicherung nach dem TV UmBw erhalten, verringerte sich seine persönliche Zulage bei allgemeinen Entgelterhöhungen nicht gemäß § 6 Abs. 3 Satz 2 TV UmBw. Dies entschied jetzt das Bundesarbeitsgericht in einem Fall, in dem der Geltungsbereich des TV UmBw
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