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Härtefallregelung nach dem TV UmBw

Ein klagbarer Anspruch auf Abschluss der Härtefallregelung nach § 11 TV UmBw besteht grundsätzlich nicht.

§ 11 TV UmBw verlangt von der Bundeswehr nicht, nur gleichwertige Arbeitsplätze anzubieten. Die Möglichkeit, eine Härtefallregelung abzuschließen, besteht nur, wenn dem Beschäftigten kein Arbeitsplatz

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