Verwaltungsgericht Köln / Finanzgericht Köln

Inländische Gesellschaftern einer ausländischen Personengesellschaft – und die beschränkte Einspruchsbefugnis

Eine nach § 352 Abs. 1 Nr. 1 AO nur beschränkte Einspruchsbefugnis besteht auch bei inländischen Gesellschaftern einer ausländischen Personengesellschaft.

Obgleich ein Bescheid über die einheitliche und gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen -also beispielsweise über die Feststellung gewerblicher Einkünfte einer Personengesellschaft-

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Beschwer im Verlustrücktragsjahr

Nach § 350 AO ist nur derjenige befugt, Einspruch einzulegen, der geltend macht, durch einen Verwaltungsakt (oder dessen Unterlassung) beschwert zu sein. Der Einspruchsführer muss daher substantiiert und schlüssig darlegen, der Bescheid beeinträchtige ein ihm zustehendes Recht. Es reicht nicht

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