Eine einfache E-Mail reicht zur Anfechtung eines Bescheids nicht aus. Für eine elektronische Einspruchseinlegung nach § 87a Abs. 3 Sätze 1 und 2 Abgabenordnung ist zwingend eine sog. qualifizierte elektronische Signatur nach dem Signaturgesetz erforderlich.
Mit dieser Begründung hat das
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