Fehlt in einer Rechtsbehelfsbelehrung der Hinweis auf die Möglichkeit der Einspruchseinlegung per E-Mail, so wird diese dadurch nicht unrichtig.

Mit dieser Begründung hat das Finanzgericht Münster die in dem vorliegenden Fall begehrte Aussetzung der Vollziehung abgelehnt, weil die Einspruchsfrist nicht eingehalten worden ist. Die Antragstellerin ist durch Bescheid des Finanzamts verpflichtet worden, einen Steuerabzug gem. § 50a Abs. 7 EStG durchzuführen, d.h. aus dem an eine ausländische Gesellschaft zu zahlenden Kaufpreis einen Teilbetrag in Höhe von 750.000 EUR an den Fiskus zu leisten. Der hiergegen gerichtete Einspruch der Antragstellerin ging erst nach Ablauf der einmonatigen Einspruchsfrist beim Finanzamt ein. Allerdings wandte die Antragstellerin ein, die in dem Bescheid enthaltene Rechtsbehelfsbelehrung sei unzutreffend, da sie keinen Hinweis darauf enthalte, dass der Einspruch auch per E-Mail eingelegt werden könne. Ihr Einspruch sei daher zulässig, da bei einer unrichtigen Rechtsbehelfsbelehrung keine Monats-, sondern eine Jahresfrist für die Einspruchserhebung gelte (§ 356 Abs. 2 AO).
In der bei der Finanzverwaltung standardmäßig verwendeten Rechtsbehelfsbelehrung werden Steuerpflichtige unter anderem darauf hingewiesen, dass der gegen den Bescheid mögliche Einspruch beim betreffenden Finanzamt „schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift zu erklären ist“. Die Frage der (Un-)Richtigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung ist entscheidend dafür, ob der Einspruch eines Steuerpflichtigen innerhalb eines Monates oder aber eines Jahres eingelegt werden muss.
Nach Auffassung des Finanzgerichts Münster ist die begehrte Aussetzung der Vollziehung abzulehnen, weil die einmonatige Einspruchsfrist verstrichen und der Bescheid damit bestandskräftig geworden ist. Die Jahresfrist des § 356 Abs. 2 AO gilt nicht, da die Rechtsbehelfsbelehrung nicht unrichtig ist. Die Entscheidung darüber, welchen Inhalt eine ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung haben muss, verlangt die Abwägung zum Teil widerstreitender Interessen. Eine Rechtsbehelfsbelehrung muss einerseits dem verfassungsrechtlichen Anspruch auf wirkungsvollen Rechtsschutz entsprechen, andererseits aber auch so einfach und klar wie möglich gehalten sein. Der einfache Hinweis auf die Möglichkeit der Einspruchseinlegung per E-Mail ist weder rechtlich unproblematisch noch vollständig. In erweiterter Form führt er zu einer überfrachteten Rechtsbehelfsbelehrung, die statt Klarheit Verwirrung schafft.
Finanzgericht Münster, Beschluss vom 6. Juli 2012 – 1 V 1706/12 E