Einspruchseinlegung per eMail – und die Rechtsbehelfsbelehrung

Eine Rechtsbehelfsbelehrung muss nicht auf die Möglichkeit der Einspruchseinlegung durch E-Mail hinweisen.

Einspruchseinlegung per eMail – und die Rechtsbehelfsbelehrung

Nach § 157 Abs. 1 Satz 3 AO hat eine Belehrung darüber zu erfolgen, welcher Rechtsbehelf zulässig ist und binnen welcher Frist und bei welcher Behörde er einzulegen ist. Eine Rechtsbehelfsbelehrung, die –wie im Streitfall– den Wortlaut der einschlägigen Bestimmung des § 357 Abs. 1 AO wiedergibt und verständlich über allgemeine Merkmale des Fristbeginns sowie der Fristdauer informiert, ist ausreichend1.

Auf die Möglichkeit einer Einspruchseinlegung in elektronischer Form brauchte die Familienkasse somit auch dann nicht hinzuweisen, wenn sie durch Angabe einer E-Mail-Adresse konkludent einen „Zugang“ im Sinne von § 87a Abs. 1 Satz 1 AO eröffnet hat.

Bundesfinanzhof, Beschluss vom 12. Oktober 2012 – III B 66/12

  1. BFH, Urteil vom 07.03.2006 – X R 18/05, BFHE 212, 407, BStBl II 2006, 455, m.w.N.[]