Von Vollstreckungsgerichten sind Vorkehrungen zu treffen, die Verfassungsverletzungen durch Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ausschließen.
In dem hier vom Bundesverfassungsgericht beurteilten Fall ging es um ein Zwangsvollstreckungsverfahren: Auf Antrag der Gläubigerin ordnete das Amtsgericht Aachen im Oktober 2012 wegen dinglicher Ansprüche aus Gesamtgrundschulden in
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