Gemäß § 79 Satz 1 EStG haben nach § 10a Abs. 1 EStG begünstigte unbeschränkt steuerpflichtige Personen Anspruch auf eine Altersvorsorgezulage. Nach § 10a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 Nr. 1 EStG sind u.a. Empfänger von Besoldung nach dem
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Nachrichten aus Recht und Steuern
Gemäß § 79 Satz 1 EStG haben nach § 10a Abs. 1 EStG begünstigte unbeschränkt steuerpflichtige Personen Anspruch auf eine Altersvorsorgezulage. Nach § 10a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 Nr. 1 EStG sind u.a. Empfänger von Besoldung nach dem
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Beamte, die ohne Besoldung beurlaubt sind, deren Versorgungsanwartschaft aber auf die zwischenzeitliche Beschäftigung bei einem privaten Arbeitgeber erstreckt wird, können Altersvorsorgezulage nur erhalten, wenn sie innerhalb von zwei Jahren nach dem Beitragsjahr gegenüber dem privaten Arbeitgeber schriftlich in die Übermittlung
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Erteilt ein Beamter die Einwilligung in die Datenübermittlung nicht innerhalb der gesetzlichen Zwei-Jahres-Frist und ist er daher nicht gemäß § 79 Satz 1 EStG unmittelbar altersvorsorgezulageberechtigt, ist er bei Erfüllung der Voraussetzungen des § 79 Satz 2 EStG gleichwohl mittelbar
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