Dem Transparenzgebot ist nicht genügt, wenn bei Ausgabe einer Namensschuldverschreibung eine Klausel ohne jede Beschränkung Beschlussfassungen der Gläubiger über Rechte und Pflichten der Anleger gestattet.
In dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall hat der Anleger ausweislich des Zeichnungsscheins jeweils eine
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