Das Gesetz sieht gegen ein im ersten Rechtszug erlassenes Zwischenurteil eines Oberlandesgerichts kein Rechtsmittel vor. Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist nur gegen die in der Berufungsinstanz erlassenen Endurteile statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1, § 542 Abs. 1 ZPO).
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