Mitbestimmung bei betrieblicher Lohngestaltung

Eine von der Arbeitgeberin den Arbeitnehmern angebotene Einmalzahlung als Gegenleistung für deren Verzicht auf eine Gewinnbeteiligung stellt eine mitbestimmungspflichtige Änderung bestehender Entlohnungsgrundsätze dar.

Nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG hat der Betriebsrat in Fragen der betrieblichen Lohngestaltung, insbesondere

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