Entwässerung öffentlicher Straßenflächen

Die Regelung in einer kommunalen Gebührensatzung, wonach für die Entwässerung öffentlicher Straßenflächen höhere Gebühren als für die Entwässerung privater Grundstücke zu zahlen sind, ist nichtig.

Mit dieser Begründung hat das Verwaltungsgericht Arnsberg einen Gebührenbescheid der Stadt Freudenberg aufgehoben, mit dem

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