Die Zufügung körperlicher oder seelischer Schäden oder Leiden unterfällt dem Straftatbestand des Verbrechens gegen die Menschlichkeit durch Folter gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 5 VStGB nur, wenn die Behandlung „erheblich“ ist; insofern gilt das Gleiche wie beim Kriegsverbrechen gegen
Artikel lesen



