Die für eine Justizvollzugsanstalt örtlich zuständige Strafvollstreckungskammer ist gemäß § 462a Abs. 4 Satz 1 und 3 StPO aufgrund des Konzentrationsprinzips mit der Aufnahme des Verurteilten in diese Justizvollzugsanstalt zur Verbüßung einer Ersatzfreiheitsstrafe im Verhältnis zu den Gerichten sachlich zuständig
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