Ersatzurlaub – und die Ausschlussfrist

Der als Schadensersatz an die Stelle des erloschenen Urlaubsanspruchs tretende Ersatzurlaub unterliegt wie der Urlaubsanspruch keinen Ausschlussfristen.

Der als Schadensersatz an die Stelle des erloschenen Urlaubsanspruchs tretende Ersatzurlaub unterliegt wie der Urlaubsanspruch keinen Ausschlussfristen.

Hat der Arbeitgeber den vom Arbeitnehmer

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Entschädigung für verfallenen Urlaub

Der Arbeitgeber kann im Wege des Schadensersatzes verpflichtet sein, nicht gewährten Urlaub nachzugewähren (sog. Ersatzurlaub).

Gewährt der Arbeitgeber einen rechtzeitig verlangten Urlaub nicht und verfällt der Urlaub sodann aufgrund seiner Befristung, so wandelt sich der Urlaubsanspruch in einen Schadensersatzanspruch um,

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Verzug des Arbeitgebers mit der Urlaubsgewährung

Hat der Arbeitgeber vom Arbeitnehmer rechtzeitig verlangten Urlaub nicht gewährt, wandelt sich der im Verzugszeitraum verfallene Urlaubsanspruch in einen auf Gewährung von Ersatzurlaub als Naturalrestitution gerichteten Schadensersatzanspruch um.

Die Arbeitgeberin ist ungeachtet des geführten Kündigungsschutzverfahren verpflichtet, dem Arbeitnehmer Urlaub zu

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