Der Arbeitgeber kann im Wege des Schadensersatzes verpflichtet sein, nicht gewährten Urlaub nachzugewähren (sog. Ersatzurlaub).

Gewährt der Arbeitgeber einen rechtzeitig verlangten Urlaub nicht und verfällt der Urlaub sodann aufgrund seiner Befristung, so wandelt sich der Urlaubsanspruch in einen Schadensersatzanspruch um, welcher nicht der gesetzlichen Befristung des § 7 Absatz 3 BUrlG unterliegt [1]. Ein Schadensersatz nach § 275 Absatz 1, Absatz 4, § 280 Absatz 1, § 283 Absatz 1 Satz 1, § 249 Absatz 1 BGB in Form der Naturalrestitution kann nicht mehr geleistet werden. Wenn das Arbeitsverhältnis beendet ist, so ist der Arbeitnehmer nach § 251 Absatz 1 BGB in Geld zu entschädigen [2].
Der Verzug nach § 286 Absatz 1 Satz 1 BGB setzt nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts allerdings voraus, dass der Arbeitnehmer den Arbeitgeber rechtzeitig, aber erfolglos um Freistellung gebeten hat. Hat der Arbeitnehmer keine Urlaubswünsche angemeldet, so ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, den Arbeitnehmer anzuhören oder seine Urlaubswünsche zu erfragen, um den Urlaubszeitraum von sich aus zu bestimmen [3].
Damit scheidet die Zuerkennung eines Schadensersatzes aus, wenn der Arbeitnehmer nicht darlegt, dass der Verfall seines Urlaubsanspruchs auf einer Ablehnung von ihm vorgetragener Urlaubswünsche beruht.
Etwas anders würde nur dann nicht gelten, wenn man die vom BAG abweichende Rechtsprechung aus dem Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg [4] zu Grunde legen würde. Danach hat der Arbeitnehmer in jedem Falle und damit unabhängig von der Äußerung eines eigenen Urlaubswunsches einen Anspruch auf Ersatzurlaub im Wege des Schadensersatzes erhalte, wenn der Arbeitgeber seiner Pflicht, den Urlaub vollständig zu gewähren, nicht nachkommt.
Landesarbeitsgericht Mecklenburg ‑Vorpommern, Urteil vom 14. Juni 2016 – 2 Sa 213/15
- BAG 15.09.2011 – 8 AZR 846/09 – NZA 2012, 377; BAG 11.04.2006 – 9 AZR 523/05 – AP Nr. 28 zu § 7 BUrlG Übertragung[↩]
- BAG 15.09.2011 aaO; BAG 11.04.2006 aaO[↩]
- BAG 24.03.2009 – 9 AZR 983/07 – BAGE 130, 119, AP Nr. 39 zu § 7 BUrlG[↩]
- LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12.06.2014 – 21 Sa 221/14[↩]