Im Auslieferungsverfahren wird grundsätzlich nicht geprüft, ob ein hinreichender Tatverdacht besteht. Ein Auslieferungsersuchen darf nicht missbräuchlich gestellt worden sein. Hat das um Auslieferung ersuchende Land das Euroäische Auslieferungsübereinkommen ratifiziert, muss das Ersuchen den Bestimmungen dieses Übereinkommens entsprechen.
So das Oberlandesgericht
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