Die Auslieferung nach Korea

Im Auslieferungsverfahren wird grundsätzlich nicht geprüft, ob ein hinreichender Tatverdacht besteht. Ein Auslieferungsersuchen darf nicht missbräuchlich gestellt worden sein. Hat das um Auslieferung ersuchende Land das Euroäische Auslieferungsübereinkommen ratifiziert, muss das Ersuchen den Bestimmungen dieses Übereinkommens entsprechen.

So das Oberlandesgericht

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Das EuAlÜbK und die Spezialitätsbindung II

Ein wegen eines Verstoßes gegen den Grundsatz der Spezialität bestehendes Verfahrenshindernis entfällt gemäß Art. 14 Abs. 1 Buchst. b des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957 (EuAlÜbk) jedenfalls dann, wenn der Ausgelieferte nach Verlassen der Bundesrepublik Deutschland dorthin zurückkehrt, obwohl

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