Das EuAlÜbK und die Spezialitätsbindung II

Ein wegen eines Verstoßes gegen den Grundsatz der Spezialität bestehendes Verfahrenshindernis entfällt gemäß Art. 14 Abs. 1 Buchst. b des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957 (EuAlÜbk) jedenfalls dann, wenn der Ausgelieferte nach Verlassen der Bundesrepublik Deutschland dorthin zurückkehrt, obwohl er auf die sich aus einer Wiedereinreise ergebenden Rechtsfolgen dieser Vorschrift hingewiesen worden war. Mit dieser Entscheidung hat nun der Bundesgerichtshof seine erste Entscheidung vom 9. Februar 2012 zur Spezialitätäsbindung des EuAlÜbk1bestätigt und fortgeführt.

Das EuAlÜbK und die Spezialitätsbindung II

So erkannte der Bundesgerichtshof, dass in dem hier von ihm entschiedenen Fall ein Verfahrenshindernis nicht (mehr) besteht:

Allerdings hatte zunächst wegen Verstoßes gegen den in Art. 14 EuAlÜbk normierten Grundsatz der Spezialität ein von Amts wegen zu berücksichtigendes Verfolgungsverbot (Verfahrenshindernis) bestanden.

Dieses Abkommen findet im Rechtshilfeverkehr mit der Republik Südafrika Anwendung2. Der von dort ausgelieferte Angeklagte durfte deswegen nur wegen solcher vor der Auslieferung begangener Taten verfolgt werden, für die die Auslieferung bewilligt worden war3.

Da zunächst unklar war, ob sich die Bewilligung der Auslieferung des Angeklagten auch auf die Tatvorwürfe im vorliegenden Verfahren bezog oder nur auf die Vollstreckung einer Restfreiheitsstrafe aus einem früheren Verfahren, musste der Bundesgerichtshof den Umfang der Auslieferungsbewilligung im Freibeweisverfahren feststellen. Zwar konnte dabei nicht aufgeklärt werden, welchen Inhalt das letztlich an die Behörden der Republik Südafrika übermittelte Auslieferungsersuchen im Einzelnen hatte. Denn der Inhalt des Ersuchens war weder dem landgerichtlichen Urteil noch dem sonstigen Akteninhalt zu entnehmen; auch beim Bundesamt für Justiz waren keine weiterführenden Erkenntnisse zu erlangen. Der Bundesgerichtshof hat sich aber auf der Grundlage einer klarstellenden Mitteilung des Ministeriums der Justiz der Republik Südafrika davon überzeugt, dass die Auslieferung allein für die Vollstreckung der Restfreiheitsstrafe erteilt wurde, weil das Ersuchen um Auslieferung dort nicht in dem Sinn verstanden worden war, dass die Auslieferung auch für die hier verfahrensgegenständlichen Taten begehrt werde.

Damit lag zwar ein Verfahrenshindernis vor. Dieses war aber noch in der Revisionsinstanz behebbar4, da ein Nachtragsersuchen um Zustimmung zur Verfolgung der verfahrensgegenständlichen Taten noch möglich und von den südafrikanischen Behörden sogar angeregt worden war. Das bestehende Verfahrenshindernis hatte auch nicht zur Folge, dass das Strafurteil des Landgerichts nichtig wäre5. Der Bundesgerichtshof hatte das Verfahren deswegen mit Beschluss vom 25.10.2012 in entsprechender Anwendung des § 205 StPO vorläufig eingestellt6.

Das Verfahrenshindernis ist nachträglich weggefallen, da die Spezialitätsbindung aus Art. 14 EuAlÜbk gemäß Art. 14 Abs. 1 Buchst. b EuAlÜbk wieder entfallen ist. Der Bundesgerichtshof kann daher – wie vom Generalbundesanwalt mit Schreiben vom 26.11.2012 beantragt – in der Sache entscheiden.

Nach Art. 14 Abs. 1 Buchst. b EuAlÜbk darf der Ausgelieferte wegen einer anderen vor der Übergabe begangenen Handlung als derjenigen, die der Auslieferung zugrunde liegt, dann verfolgt, abgeurteilt oder einer Beschränkung seiner persönlichen Freiheit unterworfen werden, „wenn der Ausgelieferte, obwohl er dazu die Möglichkeit hatte, das Hoheitsgebiet des Staates, dem er ausgeliefert worden ist, innerhalb von 45 Tagen nach seiner endgültigen Freilassung nicht verlassen hat oder wenn er nach Verlassen dieses Gebiets dorthin zurückgekehrt ist.“

Wie der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 25.10.2012 im vorliegenden Verfahren klargestellt hat, entfällt die Spezialitätsbindung aus Art. 14 EuAlÜbk gemäß Art. 14 Abs. 1 Buchst. b EuAlÜbk unter den dort genannten Voraussetzungen jedenfalls dann, wenn der Ausgelieferte auf die Folge eines Verbleibs in dem Staat oder einer Wiedereinreise hingewiesen worden war7. Ob – was der Bundesgerichtshof für zutreffend hält – diese Rechtsfolge auch ohne vorherigen Hinweis eintritt, wenn dem Ausgelieferten diese Folge aus anderen Gründen bekannt war, bedarf hier keiner abschließenden Entscheidung.

Die Voraussetzungen für einen Wegfall der Spezialitätsbindung gemäß Art. 14 Abs. 1 Buchst. b EuAlÜbk liegen hier vor. Die Spezialitätsbindung an die Auslieferungsbewilligung ist aufgrund der freiwilligen Ausreise des Angeklagten in die Schweiz am 15.11.2012 und seiner anschließenden Wiedereinreise nach Deutschland entfallen. Dabei braucht der Bundesgerichtshof nicht zu entscheiden, ob auch in einem solchen Fall der Wegfall der Spezialitätsbindung die vorherige „endgültige Freilassung“ des Ausgelieferten voraussetzt. Der Angeklagte war „endgültig freigelassen“ und hatte die Möglichkeit, das Bundesgebiet zu verlassen, er ist nach Verlassen des Bundesgebietes wieder dorthin zurückgekehrt, obwohl er auf die sich aus einer Wiedereinreise ergebenden Rechtsfolgen hingewiesen worden war. Vom Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen des Art. 14 Abs. 1 Buchst. b EuAlÜbk hat sich der Bundesgerichtshof im Freibeweisverfahren überzeugt.

Der Angeklagte war „endgültig freigelassen“ i.S.d. Art. 14 Abs. 1 Buchst. b EuAlÜbk. Denn das Landgericht Berlin hatte den gegen den Angeklagten bestehenden Haftbefehl mit Beschluss vom 26.10.2012 ohne Auflagen außer Vollzug gesetzt. Der Angeklagte wurde noch am selben Tag aus der Untersuchungshaft entlassen.

Dem Vorliegen einer endgültigen Freilassung steht der Bestand des außer Vollzug gesetzten Haftbefehls nicht entgegen. Der Angeklagte war nicht durch Weisungen, Auflagen oder andere Pflichten in seiner Bewegungsfreiheit eingeschränkt8; vielmehr stand es ihm frei – wie er wusste – das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu verlassen. Er hat von dieser Möglichkeit auch Gebrauch gemacht.

Der Angeklagte verließ nach seiner Freilassung Deutschland zunächst und kehrte dann dorthin zurück. Er begab sich am 15.11.2012 nach Zürich und reiste von dort aus wieder nach Deutschland. Hiervon ist der Bundesgerichtshof nach Durchführung des Freibeweisverfahrens aus folgenden Gründen überzeugt:

In einem dem Bundesgerichtshof in Kopie übersandten Schreiben an die Staatsanwaltschaft Berlin führte der Angeklagte aus, „vorgestern, am 15.11.2012 in Zürich gewesen“ zu sein; er erwähnte darin einige Straßen, durch die ihn sein Weg in Zürich geführt hatte.

Seinen Aufenthalt in Zürich bestätigte er bei seiner erneuten Festnahme in Berlin nach umfassender Belehrung gegenüber einem Polizeibeamten. Ausweislich des Festnahmeberichts vom 22.11.2012 gab er an, er sei „vor kurzem tatsächlich für einen Tag in der Schweiz bei einer Treuhandgesellschaft gewesen“. Nachdem ihm im Rahmen des Gesprächs bewusst wurde, dass diese Aus- und erneute Einreise der Grund für die Invollzugsetzung des Haftbefehls war, gab er an: „Dann war ich halt nicht in der Schweiz. Das kann man mir eh nicht nachweisen. An der Grenze finden ja keine Kontrollen mehr statt.“

Bei der Eröffnung des Beschlusses, mit dem der Haftbefehl wieder in Vollzug gesetzt worden war, gab der Angeklagte an, er habe „zwar geschrieben, er sei nach seiner Entlassung in der Schweiz gewesen. Tatsächlich sei er jedoch gar nicht dort gewesen“ (Niederschrift zum Haftbefehlsverkündungstermin vom 22.11.2012).

In einem Schreiben vom 05.12.2012 an das Landgericht Berlin rückte der Angeklagte dann von dieser Einlassung wieder ab und bestätigte, am 15.11.2012 in die Schweiz gereist und am selben Tag nach Deutschland zurückgekehrt zu sein. Dies werde „nicht mehr bestritten“.

Auch die als Zeugin vernommene und entsprechend belehrte Tochter des Angeklagten, V. , gab am 22.11.2012 an, ihres Wissens sei ihr Vater zwischenzeitlich in der Schweiz gewesen, dies habe er jedenfalls erzählt.

Schließlich belegen die Ermittlungen des Landeskriminalamtes Berlin, dass auf den Namen des Angeklagten in einem Berliner Reisebüro für den 15.11.2012 ein Flug von Berlin-Tegel nach Zürich und zurück gebucht worden war und dass der Flug entsprechend dieser Buchung auch durchgeführt wurde (Vermerke der Staatsanwaltschaft Berlin vom 26. und vom 28.11.2012).

Aufgrund einer Gesamtwürdigung dieser Erkenntnisse ist der Bundesgerichtshof davon überzeugt, dass der Angeklagte am 15.11.2012 in die Schweiz ausgereist und dann wieder in die Bundesrepublik zurückgekehrt ist.

Der Bundesgerichtshof ist aufgrund des durchgeführten Freibeweisverfahrens auch davon überzeugt, dass der Angeklagte über die sich aus Art. 14 Abs. 1 Buchst. b EuAlÜbk ergebenden rechtlichen Folgen einer Wiedereinreise in die Bundesrepublik Deutschland ausreichend belehrt war.

Der Angeklagte behauptet, auf die Folgen einer Wiedereinreise aus dem Ausland nicht hingewiesen worden zu sein. In ihrer Gegenerklärung auf den Antrag des Generalbundesanwalts vom 26.11.2012, die Revision des Angeklagten gemäß § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen, macht die Verteidigung des Angeklagten am 14.12.2012 ergänzend u.a. Folgendes geltend: Voraussetzung für das Entfallen der Spezialitätsbindung aus Art. 14 EuAlÜbk sei nach dem BGH, Beschluss vom 25.10.2012, dass der Angeklagte über die Voraussetzungen eines Wegfalls der Spezialitätsbindung „bei seiner Freilassung“ hingewiesen worden sei. Der Angeklagte sei aber bei der Haftentlassung nicht auf die Folge einer Nichtausreise bzw. Wiedereinreise hingewiesen worden. Der erforderliche Hinweis könne nicht durch Ausführungen im BGH, Beschluss vom 25.10.2012 ersetzt werden, da dieser Beschluss dem Angeklagten in der Haft nicht ausgehändigt worden sei. Auch eine spätere Aushändigung sei nicht erfolgt.

Der Bundesgerichtshof ist aufgrund der Erkenntnisse im Freibeweisverfahren davon überzeugt, dass der Angeklagte ausreichend auf die rechtliche Folge des Wegfalls der Spezialitätsbindung im Falle einer Ausreise und Wiedereinreise hingewiesen worden war.

Als Hinweis genügen bereits die Ausführungen im BGH- Beschluss vom 25.10.2012. In diesem Beschluss hat der Bundesgerichtshof – zur Verdeutlichung der zu beachtenden rechtlichen Grundlagen – ausdrücklich auch die Vorschrift des Art. 14 Abs. 1 Buchst. b EuAlÜbk und deren Voraussetzungen sowie die sich daraus ergebende Rechtsfolge eines nachträglichen Entfallens der Spezialitätsbindung dargelegt.

Der Bundesgerichtshof ist aufgrund folgender Umstände davon überzeugt, dass der Angeklagte den BGH-Beschluss vom 25.10.2012 – entgegen seiner gegenteiligen Behauptung – mit dem darin enthaltenen Hinweis erhalten und gelesen hat:

In einem bereits am 5.11.2012 – also vor seiner Reise nach Zürich – an das Landgericht Berlin gerichteten „Memorandum“ führte der Angeklagte selbst aus, er habe „sehr aufmerksam den Beschluss des BGH“ (im vorliegenden Verfahren vom 25.10.2012 betreffend die vorläufige Einstellung des Verfahrens) durchgelesen. Er machte dabei auch Ausführungen zum Inhalt des BGH-Beschlusses, sprach die dort aufgezeigte Möglichkeit eines Nachtragsersuchens an die Republik Südafrika an und verwies darauf, dass der Bundesgerichtshof bisher noch keine Ausführungen zum Inhalt des von ihm angefochtenen Urteils gemacht habe. Zudem verwies er darauf, dass der Kammerbeschluss des Landgerichts, mit dem der Haftbefehl außer Vollzug gesetzt worden war, „sehr von dem des BGH“ abweiche.

Angesichts dieser Äußerungen ist der Bundesgerichtshof davon überzeugt, dass dem Angeklagten nicht nur – wie aber die Verteidigung geltend macht – von einer der Verteidigerinnen telefonisch der Tenor des BGH-Beschlusses vom 25.10.2012 vorgelesen worden ist, sondern dass der Angeklagte – jedenfalls vor Abfassung seines Schreibens vom 05.11.2012 – die Möglichkeit hatte, diesen Beschluss zu lesen, ihn auch tatsächlich gelesen und sich mit ihm inhaltlich auseinandergesetzt hat. Der Angeklagte hatte keinen erkennbaren Grund, in seinem Schreiben wahrheitswidrig zu behaupten, er habe den BGH, Beschluss gelesen, und auf angebliche Abweichungen zum Beschluss des Landgerichts hinzuweisen, zumal dies einen inhaltlichen Vergleich der beiden Beschlüsse voraussetzt. In der nachträglichen Einlassung des Angeklagten, er habe – ohne Kenntnis der Beschlussgründe des BGH-Beschlusses vom 25.10.2012 – fälschlicherweise angenommen, das Landgericht Berlin sei von diesem BGH-Beschluss abgewichen, indem es den Haftbefehl lediglich außer Vollzug gesetzt habe, sieht der Bundesgerichtshof eine bloße Schutzbehauptung.

Der Bundesgerichtshof ist auch davon überzeugt, dass das Schreiben vom 05.11.2012 vom Angeklagten selbst stammt. Zwar macht die Verteidigung geltend, es fehle der Nachweis, dass das als Telefax übersandte Schreiben vom Angeklagten stamme. Die Zweifel, ob die auf dem Schreiben befindliche Unterschrift tatsächlich von dem Angeklagten stamme, weil es sich bei dem Fax nur um eine Kopie handele, teilt der Bundesgerichtshof jedoch nicht. Es bestehen – insbesondere angesichts des Inhalts des Schreibens – keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass eine andere Person das Schreiben erstellt oder verfälscht und dabei die Unterschrift des Angeklagten gefälscht haben könnte.

Damit war der Angeklagte so deutlich über die Rechtsfolgen des Art. 14 Abs. 1 Buchst. b EuAlÜbk unterrichtet, dass er sie unschwer erfassen konnte. Besondere Anhaltspunkte dafür, der Angeklagte könnte nicht in der Lage gewesen sein, die aufgezeigten Rechtsfolgen zu verstehen9, sind weder dargetan noch sonst ersichtlich. Ob sich der Angeklagte dieser Rechtsfolgen bei seiner Wiedereinreise oder beim Versenden des diese offenbarenden Schreibens an die Staatsanwaltschaft bewusst war, ist für die Frage, ob der Angeklagte ausreichend über die Möglichkeiten eines Wegfalls der Spezialitätsbindung gemäß Art. 14 Abs. 1 Buchst. b EuAlÜbk belehrt worden war, ohne Bedeutung.

Entgegen der Annahme der Verteidigung ist der BGH, Beschluss vom 25.10.2012 im vorliegenden Verfahren auch nicht dahingehend zu verstehen, dass einem Hinweis auf die Vorschrift des Art. 14 Abs. 1 Buchst. b EuAlÜbk dann keine rechtliche Bedeutung zukomme, wenn er nicht unmittelbar bei der Freilassung ergangen ist. Vielmehr hat der Zeitpunkt des Hinweises (wie sich auch aus den im BGH-Beschluss vom 25.10.2012 in Bezug genommenen BGH-Beschlüssen vom 09.02.201210 ergibt) lediglich für den Lauf der 45-tägigen Schonfrist bei einer Nichtausreise nach endgültiger Freilassung, nicht aber im Falle einer Wiedereinreise Bedeutung.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 19. Dezember 2012 – 1 StR 165/12

  1. BGH, Beschluss vom 9. Februar 2012 – 1 StR 148/11, BGHSt 57, 138[]
  2. vgl. dazu auch BGBl. II 2003, 1783[]
  3. vgl. BGH, Urteile vom 20.12.1968 – 1 StR 508/67, BGHSt 22, 307; und vom 11.03.1999 – 4 StR 526/98, NStZ 1999, 363[]
  4. vgl. BGH, Beschlüsse vom 09.02.2012 – 1 StR 148/11, BGHSt 57, 138, und 1 StR 152/11 – und vom 25.10.2012 – 1 StR 165/12, jeweils mwN[]
  5. vgl. BGH aaO[]
  6. BGH, Beschluss vom 25.10.2012 – 1 StR 165/12[]
  7. vgl. dazu BGH, Beschlüsse vom 09.02.2012 – 1 StR 148/11, BGHSt 57, 138 und 1 StR 152/11[]
  8. vgl. BGH, Beschlüsse vom 09.02.2012 – 1 StR 148/11, BGHSt 57, 138; und 1 StR 152/11; OLG München, Beschluss vom 20.01.1993 – 1 Ws 8/93, 1 Ws 9/93, NStZ 1993, 392[]
  9. vgl. zu § 136 StPO: BGH, Urteil vom 16.03.1993 – 1 StR 888/92, NStZ 1993, 395[]
  10. BGH, Beschlüsse vom 09.02.2012 – 1 StR 148/11 und 1 StR 152/11[]