Die von einer Fachkraft für Arbeitssicherheit auszuübende Tätigkeit ist die eines „technischen Beschäftigten“ im Sinne des Abschnitts 22 des Teils II der EntgeltO TV-L. Eine Fachkraft für Arbeitssicherheit ist daher nicht nach Teil I der EntgeltO TV-L einzuordnen. Nach Nr. 1 Abs. 2 der Vorbemerkungen zu allen Teilen der EntgeltO
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