Die von einer Fachkraft für Arbeitssicherheit auszuübende Tätigkeit ist die eines „technischen Beschäftigten“ im Sinne des Abschnitts 22 des Teils II der EntgeltO TV-L. Eine Fachkraft für Arbeitssicherheit ist daher nicht nach Teil I der EntgeltO TV-L einzuordnen.
Nach Nr.
Artikel lesen
