Der Gesetzgeber hat sich bewusst dafür entschieden, weder bei den Ordnungswidrigkeiten noch bei den Straftaten abweichende Regelung für Trunkenheitsfahrten mit E-Scootern zu treffen. Als Straßenverkehrsteilnehmer hat man sich – gerade bei Nutzung von neu im Verkehrsraum erschienenen Fahrzeugen – vor
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