Der Betreiber eines Fahrgeschäfts hat eine Verkehrssicherungspflichtverletzung begangen, wenn das Benutzen des Fahrgeschäfts auch dann möglich war, wenn der Sicherheitsbügel nicht ordnungsgemäß arretiert wurde und weder ein ausdrücklicher Hinweis auf das erforderliche feste Anlegen des Bügels angebracht war noch Personal
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