Die Wohnungseigentümer sind nach der gesetzlichen Kompetenzzuweisung für die Beschlussfassung über die Instandsetzung und den Austausch der Türen und Fenster zuständig (§ 21 Abs. 1 und Abs. 5 Nr. 2 WEG bzw. § 22 WEG)). Sie müssen die damit verbundenen Kosten tragen . Die Beschlüsse betreffen keine Maßnahmen an dem Sondereigentum des betroffenen
Lesen