Die vorläufige Außervollzugsetzung der in § 13 Abs. 1 der Niedersächsischen Corona-Verordnung in der Fassung vom 8. Januar 2021 angeordneten Schulschließung ist abgelehnt worden. Der Antrag, ein alternatives Modell der Schulöffnungen gerichtlich durchzusetzen, ist unzulässig.
So hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht
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