Überwachung des Lernerfolgs im Fernunterricht

Ein Vertrag über einen Fernlehrgang ist nach § 7 Abs. 1 FernUSG1 nichtig, wenn der Anbieter für diesen Fernlehrgang nicht die nach § 12 Abs. 1 Satz 1 FernUSG erforderliche Zulassung hat.

Überwachung des Lernerfolgs im Fernunterricht

Ein solcher, der Zulassung unterliegender Fernlehrgang zeichnet sich durch zwei Kriterien aus:

  1. Der Anbieter ist auf vertraglicher Grundlage zur entgeltlichen Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten verpflichtet, bei der Lernende überwiegend räumlich von dem Anbieter als Lehrender getrennt ist.
  2. Nach dem geschlossenen Vertrag ist eine Überwachung des Lernerfolgs durch den Anbieter oder seinen Beauftragten geschuldet (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 FernUSG).

Zu eben dieser vertraglich vereinbarten Überwachung des Lernerfolgs als Voraussetzung für die Anwendung des Fernunterrichtsschutzgesetzes hat jetzt der Bundesgerichtshof in einem aktuellen Urteil Stellung gennommen. Und er hat die Meßlatte für die erforderliche Überwachung – zum Schutz des Lernenden – relativ niedrig gehangen:

Die vom Gesetz vorgesehene Überwachung des Lernerfolgs ist hinsichtlich ihrer Voraussetzungen im Gesetz nicht näher bestimmt. Unter Berücksichtung der Entstehungsgeschichte der Norm und der Intention des Gesetzgebers ist dieses Tatbestandsmerkmal jedoch weit auszulegen.

Der Gesetzgeber wollte wegen eines gestiegenen Interesses an Fernlehrgängen den Verbraucherschutz in diesem Bereich stärken. Insbesondere waren Mängel beim Angebot von Fernlehrgängen dergestalt festgestellt worden, dass Angebote von geringer methodischer und fachlicher Qualität angeboten wurden, die nicht geeignet sind, das in der Werbung genannte Lehrgangsziel zu erreichen. Die bislang geltenden Rechtsvorschriften waren als nicht hinreichend angesehen worden, da sie nicht die besondere Situation eines Fernunterrichtsinteressenten berücksichtigten, der immer Schwierigkeiten haben wird, seine eigenen Fähigkeiten, die Qualität des angebotenen Fernlehrgangs und dessen Eignung für seine Bedürfnisse einzuschätzen. Insbesondere konnten sie zur Verhinderung des für den Fernunterricht typischen „Schadens“, nämlich Enttäuschung der Bildungswilligkeit, weniger beitragen2.

Im Gesetzgebungsverfahren ist der ursprünglich vorgesehene Regierungsentwurf, der eine „wiederholte“ und damit mindestens zweimalige Überwachung des Lernerfolgs als Anwendungsvoraussetzung für das Fernunterrichtsgesetz vorsah3, auf Vorschlag des Bundesrates abgeändert worden. Dieser erachtete eine einmalige Überwachung des Lernerfolgs als ausreichend, damit sich ein Anbieter im Hinblick auf dieses Erfordernis dem Anwendungsbereich des Fernunterrichtsschutzgesetzes nicht entziehen können sollte4. Weitere Vorschläge zur Einschränkung des Anwendungsbereichs des Fernunterrichtsschutzgesetzes wurden zurückgewiesen, damit nicht derjenige Fernunterricht, der den Anforderungen des Gesetzes nicht genüge, von ihm nicht mehr erfasst werde5.

Der Gesetzgeber ging selbst bei der Formulierung des Gesetzes von einem umfassenden und weiten Verständnis des Begriffs der Überwachung des Lernerfolgs aus. Der Lehrende oder sein Beauftragter sollte sich dabei schriftli-cher Korrekturen ebenso wie begleitender Unterrichtsveranstaltungen oder anderer Mittel bedienen können6. Deshalb kommt auch eine mündliche Kontrolle während eines begleitenden Direktunterrichts als hinreichende Überwachung des Lernerfolgs, z.B. durch Frage und Antwort, in Betracht7. Es ist ausreichend, wenn eine individuelle Anleitung des Lernenden vorgesehen ist8, die eine Lernerfolgskontrolle ermöglicht9.

Da nach § 2 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 FernUSG eine Überwachung des Lernerfolgs nach dem Vertrag vorgesehen sein muss, kommt es für die Anwendung des Fernunterrichtsschutzgesetzes nicht darauf an, ob diese letztlich auch tatsächlich durchgeführt wird10. Es reicht deshalb aus, dass nach dem Vertrag der Lernende das Recht hat, eine solche einzufordern, um den Lernerfolg kontrollieren zu lassen.

Insgesamt ist deshalb eine Überwachung des Lernerfolgs nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 FernUSG bereits dann gegeben, wenn der Lernende nach dem Vertrag den Anspruch hat, z.B. in einer begleitenden Unterrichtsveranstaltung durch mündliche Fragen zum erlernten Stoff eine individuelle Kontrolle des Lernerfolgs durch den Lehrenden oder seinen Beauftragten zu erhalten.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 15. Oktober 2009 – III ZR 310/08

  1. Fernunterrichtschutzgesetz (FernUSG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Dezember 2000, BGBl. I S. 1670, zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. März 2005, BGBl. I. S. 931[]
  2. BT-Drucks. 7/4245 S. 12[]
  3. § 1 Abs. 1 FernUSG-Reg-E; BT-Drucks. 7/4245 S. 4, 14[]
  4. BT-Drucks. 7/4245 S. 22; 7/4965 S. 7[]
  5. BT-Drucks. 7/4965 S. 7[]
  6. BT-Drucks. 7/4245 S. 14[]
  7. vgl. LG Frankfurt am Main, Urteil vom 10.10.1979 – 2/1 S 153/79 S. 5[]
  8. Bühler, Fernunterrichtsvertrag und Fernunterrichtsschutzgesetz, 1984, S. 94; Faber/Schade, Fernunterrichtsschutzgesetz, 1980, § 1 Rn. 15; Bartl NJW 1976, 1993, 1994[]
  9. Faber/Schade aaO Rn. 16[]
  10. Bühler aaO.; Faber/Schade, aaO., Rn 14 f[]

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