Die in der Ägäis zwischen Griechenland und der Türkei tätigen Rettungsschiffe von Mare Liberum benötigten unter der geltenden Rechtslage kein Schiffssicherheitszeugnis. Fehlt der vorgenommenen Änderung von Schiffsicherheitsanforderungen als technische Vorschrift die Notifikation gemäß der Europäischen Notifizierungsrichtlinie, führt dieser Verstoß gegen die unionsrechtliche Notifizierungspflicht zur Unanwendbarkeit der geänderten Vorschriften.
So hat das Verwaltungsgericht Hamburg in dem hier vorliegenden Fall einem Eilantrag des Vereins Mare Liberum stattgegeben und die aufschiebende Wirkung der Widersprüche gegen die für die Schiffe „Mare Liberum“ und „Sebastian K“ erlassenen Festhalteverfügungen angeordnet.
Der Antragsteller, Mare Liberum, ist ein gemeinnütziger Verein, der sich nach seiner Satzung u.a. die Förderung der Rettung Schiffbrüchiger aus Lebensgefahr zum Ziel gesetzt hat. Er nutzt zwei Schiffe, die „Mare Liberum“ und die „Sebastian K“, um die Verhältnisse in den Grenzgewässern zwischen Griechenland und der Türkei in der Ägäis zu beobachten.
Die zuständige Behörde untersagte im Jahr 2019 das Auslaufen und die Weiterfahrt des Schiffes „Mare Liberum“ mit der Begründung, dass dem Schiff das erforderliche Schiffssicherheitszeugnis fehle. Da es nicht zu Sport- und Freizeitzwecken eingesetzt werde, sei es weder als Sportboot noch als Kleinfahrzeug im Sinne des Schiffssicherheitsrechts privilegiert.
Dem hiergegen gerichteten Eilantrag gab das Verwaltungsgericht Hamburg im Wesentlichen mit der Begründung statt, dass der Begriff Freizeitzwecke vor allem in Abgrenzung zu beruflichen Zwecken verstanden werden müsse1. Demnach sei davon auszugehen, dass auch die Mare Liberum für Freizeitzwecke verwendet werde. Die hiergegen erhobene Beschwerde der Antragsgegnerin blieb vor dem Hamburgischen Oberverwaltungsgericht ohne Erfolg2.
Da sich das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur hiermit nicht zufrieden geben wollte, fasste das Bundesverkehrsministerium im Rahmen der Änderung der Verordnungslage durch die Neunzehnte Schiffsicherheitsanpassungsverordnung vom 3. März 20203 den Begriff des Sportbootes und Kleinfahrzeuges nunmehr so, dass darunter nur noch Schiffe fallen, die zu Erholungs- und Sportzwecken genutzt werden. Mit Festhalteverfügungen vom 4. September 2020 untersagte die Behörde daraufhin das Auslaufen und die Weiterfahrt der beiden Schiffe „Sebastian K“ und „Mare Liberum“ und ordnete die sofortige Vollziehung der Bescheide an. Für den vom Verein Mare Liberum verfolgten Zweck der Beteiligung an der Suche und Rettung Schiffbrüchiger sowie der Beobachtung der menschenrechtlichen Lage auf der Fluchtroute zwischen der Türkei und Griechenland benötigten die Schiffe nach Auffassung der Behörde nunmehr ein Schiffsicherheitszeugnis; das Zertifikat sei auch nicht entbehrlich, weil weder die „Mare Liberum“ noch die „Sebastian K“ für Sport- und Erholungszwecke verwendet werde. Gegen diese Entscheidung wehrt sich der Verein Mare Liberum mit seinem Eilantrag.
In seiner Entscheidungsbegründung hat das Verwaltungsgericht Hamburg nun ausgeführt, dass die Schiffe des Antragstellers unter der geltenden Rechtslage kein Schiffssicherheitszeugnis benötigen.
Die mit der Neunzehnten Schiffsicherheitsanpassungsverordnung geänderte Begriffsbestimmung von Sportbooten und Kleinfahrzeugen bleibe im vorliegenden Fall unanwendbar, weil sie gegen Europarecht verstoße. Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur habe die Änderungen nicht – wie es erforderlich gewesen wäre – gemäß der Notifizierungsrichtlinie bei der Europäischen Kommission notifiziert. Nach der Notifizierungsrichtlinie müssten die Mitgliedstaaten die Kommission über jeden Entwurf einer technischen Vorschrift vor deren Erlass unterrichten. Die vorgenommene Änderung von Schiffsicherheitsanforderungen stelle eine technische Vorschrift in diesem Sinne dar.
Der Verstoß gegen die unionsrechtliche Notifizierungspflicht führe zur Unanwendbarkeit der geänderten Vorschriften.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts sind die streitgegenständlichen Festhalteverfügungen somit nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung rechtswidrig und daher dem Eilantrag des Vereins Mare Liberum stattzugeben und die aufschiebende Wirkung der Widersprüche gegen die für die Schiffe „Mare Liberum“ und „Sebastian K“ erlassenen Festhalteverfügungen anzuordnen.
Verwaltungsgericht Hamburg, Beschluss vom 2. Oktober 2020 – 5 E 3819/20










