Bei einem Streit um eine im Rahmen einer betrieblichen Altersversorgung bestehende Hinterbliebenenversorgung ist zwar eine Feststellungsklage des Arbeitnehmers, nicht aber auch eine solche seines Ehegatten zulässig.
Der Antrag ist – bei gebotener Auslegung – auf die Feststellung einer Verpflichtung der
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