Die mittels Formblätter nach § 4 Schornsteinfeger-Handwerksgesetz zu erstellenden Nachweise müssen Angaben zu den nach dem Feuerstättenbescheid festgesetzten Arbeiten enthalten. Nur das vorwerfbare Fehlen dieser Angaben kann als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.
In dem hier vom Oberlandesgericht Hamm entschiedenen Fall kehrte
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