Die mittels Formblätter nach § 4 Schornsteinfeger-Handwerksgesetz1 zu erstellenden Nachweise müssen Angaben zu den nach dem Feuerstättenbescheid festgesetzten Arbeiten enthalten. Nur das vorwerfbare Fehlen dieser Angaben kann als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.

In dem hier vom Oberlandesgericht Hamm entschiedenen Fall kehrte der betroffene Schornsteinfeger aus Oerlinghausen im Oktober 2013 an einer Liegenschaft drei Schornsteine. Der für die Liegenschaft erlassene Feuerstättenbescheid verhielt sich über zwei Schornsteine. Bezugnehmend auf diesen vermerkte der Betroffene in dem Formblatt nach § 4 Schornsteinfeger-Handwerksgesetz nicht, dass die im Feuerstättenbescheid zugrunde gelegte Anzahl der zu kehrenden Schornsteine unzutreffend war. Für dieses Versäumnis belegte ihn das Amtsgericht Detmold mit einem Bußgeld von 150 €, weil das fahrlässige, nicht wahrheitsgemäße Ausfüllen des Formblattes den Bußgeldtatbestand des § 24 Schornsteinfeger-Handwerksgesetz erfülle.
Die vom Oberlandesgericht Hamm gegen das amtsgerichtliche Urteil zugelassene Rechtsbeschwerde hatte vorläufig Erfolg. Sie führte zur Aufhebung der Verurteilung und Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht Detmold, das den Fall erneut verhandeln und entscheiden muss.
Das vom kehrenden Schornsteinfeger auszufüllende Formblatt diene dazu, so das Oberlandesgericht, den jeweils zuständigen Bezirksschornsteinfegern nachzuweisen, dass die im Feuerstättenbescheid festgesetzten Arbeiten fristgerecht durchgeführt worden sein. In Bezug auf diese Arbeiten müssten die Formblätter vollständige und richtige Angaben enthalten. Eine vorsätzliche oder fahrlässige Verletzung dieser Ausfüllpflicht könne gemäß § 24 Schornsteinfeger-Handwerksgesetz als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Erbringe ein Schornsteinfeger aber – so wie der Betroffene wie im vorliegenden Fall – gleichsam „überobligatorisch“ Arbeiten, die der Feuerstättenbescheid nicht festlege, bedürfe es ihrer Erwähnung in dem Formblatt nach § 4 Schornsteinfeger-Handwerksgesetz nicht. Deswegen sei der unterbliebene Hinweis auf den dritten Schornstein keine bußgeldbewährte Unrichtigkeit oder Unvollst&a uml;ndigkeit des Formblatts.
Die Feststellungen des Amtsgerichts rechtfertigten daher die Verurteilung des Betroffenen nicht. Da das Amtsgericht in seinen Urteilsgründen nicht festgestellt habe, ob der Betroffene die das Formblatt hinsichtlich der nach dem Feuerstättenbescheid durchzuführenden Arbeiten zutreffend ausgefüllt habe, müsse die Sache von ihm erneut verhandelt und entschieden werden.
Oberlandesgericht Hamm – Bechluss vom 13. Januar 2015 – 3 RBs 355/14
- vom 26.11.2008, BGBl. I S. 2242[↩]