Die Überlassung eines Dienstwagens zur unbeschränkten und selbstbeteiligungsfreien Privatnutzung des Arbeitnehmers ist im Rahmen eines geringfügigen ‑zwischen Ehegatten geschlossenen- Beschäftigungsverhältnisses (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV) fremdunüblich. Der Arbeitsvertrag ist daher, wie nun der Bundesfinanzhof entschieden hat, steuerlich nicht anzuerkennen. Ein Arbeitgeber wird bei lebensnaher und die unternehmerische Gewinnerwartung einzubeziehender Betrachtungsweise
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