Schwanger trotz Spirale

Für sich allein begründet ein Diagnoseirrtum noch keine Haftung eines Arztes. Erst wenn im Zeitpunkt der medizinischen Behandlung aus der Sicht eines gewissenhaften Arztes die Diagnose medizinisch nicht vertretbar ist, liegt ein haftungsbegründender Diagnosefehler vor.

So hat das Oberlandesgericht Hamm

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Krebsvorsorgeuntersuchung

Hat ein Frauenarzt einer Patientin im Rahmen einer durchgeführten Krebsvorsorgeuntersuchung nicht zu einem Mammographiescreening geraten und bei dieser Patientin wird 2 Jahre später Brustkrebs diagnostiziert, dann haftet der Frauenarzt auf Schadensersatz.

Mit dieser Begründung hat das Oberlandesgericht Hamm in dem

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