Für sich allein begründet ein Diagnoseirrtum noch keine Haftung eines Arztes. Erst wenn im Zeitpunkt der medizinischen Behandlung aus der Sicht eines gewissenhaften Arztes die Diagnose medizinisch nicht vertretbar ist, liegt ein haftungsbegründender Diagnosefehler vor. So hat das Oberlandesgericht Hamm in dem hier vorliegenden Fall einer Patientin entschieden, die aufgrund
Lesen