Eine Mobilfunksendeanlage, die bezogen auf das gesamte infrastrukturelle Versorgungsnetz eine untergeordnete Funktion hat, ist eine fernmeldetechnische Nebenanlage im Sinne von § 14 Abs. 2 Satz 2 BauNVO.
Dass eine Mobilfunksendeanlage, wenn sie bezogen auf das gesamte infrastrukturelle Versorgungsnetz eine untergeordnete
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