Der sonntägliche Verkauf von Dekorationsartikeln und Christbaumschmuck in einem Gartenmarkt verstößt nach Ansicht des Bundesgerichtshofs nicht gegen das Ladenöffnungsgesetz Nordrhein-Westfalen.
In dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall hatte die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs gegen eine Händlerin geklagt, die Gartenmärkte
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