Dass die Drohung mit einer nicht ausschließbar ungeladenen Gaspistole im Rahmen eines Raubgeschehens beim Opfer zu – psychisch vermittelten – physischen Folgen führt, die als Gesundheitsbeschädigung im Sinne von § 223 Abs. 1, § 224 StGB einzuordnen sind, und der Täter mit dieser Möglichkeit gerechnet und sie billigend in Kauf
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