Ein vereinbarter Stundensatzes von 300, 00 EUR zzgl. MwSt. für die anwaltliche Tätigkeit ist nicht unangemessen hoch und folglich nicht gemäß § 3 a Abs. 2 RVG herabzusetzen.
Die Abrechnung eines anwaltlichen Zeithonorars im 15-Minuten-Takt erfordert eine entsprechende Vereinbarung.
Der
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