Das Textformerfordernis nach § 3a Abs. 1 Satz 1 RVG hat einerseits eine Schutz- und Warnfunktion für den Mandanten. Andererseits erleichtert es dem Rechtsanwalt den Abschluss einer Vergütungsvereinbarung nachzuweisen. Diese Funktionen kann die Vergütungsvereinbarung nur dann erfüllen, wenn sie ausreichend bestimmt ist. Bei einer Vergütungsvereinbarung muss eindeutig feststehen, für welche Tätigkeiten der Auftraggeber eine höhere als die gesetzliche Vergütung zahlen soll. Eine pauschale Bezeichnung der anwaltlichen Tätigkeit lässt nicht den Schluss zu, dass die Vergütungsvereinbarung ohne jede zeitliche Beschränkung auch für alle zukünftigen Mandate gelten soll.
Eine Vereinbarung über die Vergütung des Rechtsanwalts bedarf nach § 3 a Abs. 1 Satz 1 RVG der Textform des § 126 b BGB. Der durch diese Regelung begründete Formzwang gilt im Unterschied zu § 4 Abs. 1 Satz 1 RVG a.F nicht nur für das Honorarversprechen des Mandanten, sondern für die Vereinbarung im Ganzen und folglich auch für die Erklärung des Rechtsanwalts. Schreibt das Gesetz die Wahrung der Textform vor, muss die Erklärung in einer Urkunde oder auf andere zur dauerhaften Wiedergabe von Schriftzeichen geeignete Weise abgegeben, die Person des Erklärenden genannt und der Abschluss der Erklärung durch Nachbildung der Namensunterschrift oder anders erkennbar gemacht werden.
Das Textformerfordernis hat einerseits eine Schutz- und Warnfunktion für den Mandanten. Andererseits erleichtert es dem Rechtsanwalt den Abschluss einer Vergütungsvereinbarung nachzuweisen. Diese Funktionen kann die Vergütungsvereinbarung nur dann erfüllen, wenn sie ausreichend bestimmt ist. Bei einer Vergütungsvereinbarung muss eindeutig feststehen, für welche Tätigkeiten der Auftraggeber eine höhere als die gesetzliche Vergütung zahlen soll1.
Eine wirksame Vergütungsvereinbarung hätte demnach vorausgesetzt, dass anlässlich der Mandatierung mit den weiteren Angelegenheiten entweder eine gänzlich neue Vereinbarung geschlossen wird oder aber dass klar erkennbar gemacht wird, für welche Angelegenheiten die ursprünglich geschlossene Vereinbarung Geltung haben sollte.
Das Vorbringen des Rechtsanwalts, es sei eine umfassende Vergütungsvereinbarung für alle rechtlichen Angelegenheiten geschlossen worden und dies sei auch der Mandantin klar gewesen, rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. Entscheidungserheblich ist – wegen des Textformerfordernisses – nicht, ob die Parteien sich darauf verständigt haben, dass die Vereinbarung für alle anwaltlichen Tätigkeiten gelten soll, und damit auch für solche, die für die Parteien noch gar nicht absehbar gewesen sind, sondern ob diese behauptete Einigung ihren Niederschlag in der schriftlichen Vergütungsvereinbarung gefunden hat. So kann in der Vergütungsvereinbarung beispielsweise klargestellt werden, dass diese auch für Folgesachen Geltung beanspruchen soll.
ine Vergütungsvereinbarung, die gegen die Formvorschrift des § 3 a Abs. 1 RVG verstößt, ist nicht nichtig; aus ihr kann die vereinbarte Vergütung jedoch nur bis zur Höhe der gesetzlichen Gebühr gefordert werden2.
Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 28. August 2014 – 2 U 2/14
- Mayer, Entwicklungen zum RVG 2007- 2011, in NJW 2011, 1563, 1565 mit Hinweis auf OLG Hamm, Urteil vom 22.07.2010, 28 U 237/09 veröffentlicht in juris; Bischof in Bischof/Jungbauer, RVG, 6. Aufl., § 3 a RVG Rn. 24[↩]
- BGH, Urteil vom 05.06.2014 – IX ZR 137/12 Tz. 16 zum Verstoß gegen § 4 a RVG bei Vereinbarung eines Erfolgshonorars[↩]
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