Die Vereinbarung eines anwaltlichen Stundenhonorars hält der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB auch dann stand, wenn es an einer aus der Intransparenz folgenden unangemessenen Benachteiligung (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB) fehlt. Insoweit kann offenbleiben, ob infolge
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