Formvorschriften für die anwaltliche Vergütungsvereinbarung

Für den Abschluss einer Vergütungsvereinbarung sind nicht die im Zeitpunkt der unbedingten Auftragserteilung, sondern die im Zeitpunkt des Zustandekommens der Vereinbarung geltenden rechtlichen Regelungen maßgeblich. Der Textform ist nicht genügt, wenn es infolge nachträglicher handschriftlicher Ergänzungen an einem räumlichen Abschluss der Vereinbarung fehlt.

Formvorschriften für die anwaltliche Vergütungsvereinbarung

Für die Form der im hier entschiedenen Fall vom Bundesgerichtshof zu beurteilenden Gebührenvereinbarung gilt aufgrund einer analogen Anwendung des in § 61 Abs. 2 RVG zum Ausdruck kommenden allgemeinen Rechtsgedankens die durch das Gesetz vom 12.06.2008 zur Neuregelung des Verbots der Vereinbarung von Erfolgshonoraren1 mit dem 1. Juli 2008 in Kraft getretene Regelung des § 3a Abs. 1 Satz 1 RVG. Da den nach dieser Vorschrift zu beachtenden Anforderungen der Textform (§ 126b BGB) nicht genügt ist, erweist sich die zwischen den Parteien geschlossene Vergütungsvereinbarung als nichtig (§ 125 Satz 1 BGB). Folglich besteht kein Anspruch auf die mit der Klage verfolgte vereinbarte Vergütung (§ 611 Abs. 1, § 675 Abs. 1 BGB); demgegenüber ist die auf Erstattung der teilweise geleisteten vereinbarten Vergütung gerichtete Widerklage gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB, § 4b Satz 2 RVG als begründet zu erachten.

Die zwischen den Parteien geschlossene Vergütungsvereinbarung hat nach dem Inhalt des seit dem 1. Juli 2008 anwendbaren § 3a Abs. 1 Satz 1 RVG der Textform des § 126b BGB zu entsprechen.

Nach der allgemeinen Überleitungsvorschrift des § 60 Abs. 1 Satz 1 RVG ist die Vergütung nach bisherigem Recht zu berechnen, wenn der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit im Sinne des § 15 RVG vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung erteilt oder der Rechtsanwalt vor diesem Zeitpunkt gerichtlich bestellt oder beigeordnet worden ist. Da die Kläger vor dem 1. Juli 2008 von der Beklagten mandatiert wurden, wäre auf der Grundlage dieser Regelung die bis zum 30. Juni 2008 gültige Formvorschrift des § 4 Abs. 1 Satz 1 und 2 RVG anzuwenden2. Es kann dahinstehen, ob die Bestimmung des § 60 Abs. 1 Satz 1 RVG infolge ihrer auf die Berechnung der Vergütung bezogenen Tatbestandsfassung nur für die Vergütung als solche, also die Gebühren und Auslagen (§ 1 Abs. 1 Satz 1 RVG) des Rechtsanwalts3, und darum nicht für den Abschluss einer Vergütungsvereinbarung gilt4. Jedenfalls wird die Vorschrift des § 60 Abs. 1 Satz 1 RVG, soweit die Wirksamkeit einer Vergütungsvereinbarung betroffen ist, durch die spezielle Regelung des § 61 Abs. 2 RVG verdrängt.

Die Norm des § 61 Abs. 2 RVG sieht als Übergangsvorschrift aus Anlass des Inkrafttretens des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes vor, dass auf eine Vergütungsvereinbarung die Vorschriften dieses Gesetzes anzuwenden sind, wenn der Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit noch unter der Geltung der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte erteilt, die auf die Vergütungsvereinbarung gerichteten Willenserklärungen der Parteien aber erst nach dem Inkrafttreten des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes abgegeben worden sind. Danach sollen die Regelungen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes für eine Gebührenvereinbarung auch dann Anwendung finden, wenn der Auftrag vor dem Inkrafttreten des Gesetzes erteilt worden ist, die Willenserklärungen zum Abschluss einer Vergütungsvereinbarung aber nach diesem Zeitpunkt abgegeben wurden5.

Zwar handelt es sich bei § 61 Abs. 2 RVG um eine Übergangsvorschrift aus Anlass der Ablösung der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte durch das Inkrafttreten des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes. Ihr Regelungsinhalt kann jedoch auf die vorliegende Gestaltung übertragen werden.

In § 61 Abs. 2 RVG kommt einmal der allgemeine Rechtsgedanke zum Ausdruck, dass der Anwaltsauftrag und die Vereinbarung über die Vergütung für diesen Auftrag nicht so eng miteinander verknüpft sind, dass die Regelungen über die Vergütung zwangsläufig an den Zeitpunkt der Auftragserteilung gekoppelt sein müssen, wenn die Vereinbarung über die Vergütung auf dem freien Willensentschluss des Auftraggebers beruht6. Zum anderen wäre es nicht einsichtig, wenn sich die Wirksamkeit einer nach unbedingter Auftragserteilung geschlossenen Vergütungsvereinbarung in dem für die Beteiligten gewichtigeren Fall des Inkrafttretens eines neuen Gesetzes nach dem neuen Recht beurteilt, bei einer bloßen Änderung des bestehenden Gesetzes aber das frühere Recht anwendbar bliebe. Eine strikt am Wortlaut orientierte Auslegung des § 60 Abs. 1 Satz 1, § 61 Abs. 2 RVG führte weitergehend dazu, dass im – auch heute noch denkbaren – Fall einer unbedingten Auftragserteilung unter der Geltung der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte eine nach dem 30. Juni 2008 geschlossene Vergütungsvereinbarung gemäß § 61 Abs. 2 RVG der neuen Regelung des § 3a Abs. 1 Satz 1 RVG unterfiele7, während sich bei einer unbedingten Auftragserteilung bereits unter der Geltung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes die Wirksamkeit einer nach dem 30.06.2008 geschlossenen Vergütungsvereinbarung gemäß § 60 Abs. 1 Satz 1 RVG nach § 4 Abs. 1 Satz 1 und 2 RVG aF richtete. Ein solches Ergebnis, wonach eine zeitlich frühere im Gegensatz zu einer zeitlich späteren Auftragserteilung die Anwendung des neuen Rechts auslöst, wäre widersprüchlich und mit Rücksicht auf die Interessenlage der Beteiligten unangemessen.

Bei dieser Sachlage ist aufgrund des in § 61 Abs. 2 RVG zum Ausdruck kommenden allgemeinen Rechtsgedankens § 3a Abs. 1 RVG einschlägig, wenn die Auftragserteilung vor, der Abschluss der Gebührenvereinbarung aber nach Inkrafttreten der Neuregelung erfolgte. Allerdings verlangt § 61 Abs. 2 RVG nach seinem eindeutigen Wortlaut für die Anwendung des neuen Rechts, dass die Willenserklärungen beider Parteien nach dem maßgeblichen Stichtag – im Streitfall der 30.06.2008 – abgegeben wurden8. In dieser Art ist der Streitfall gelagert.

Unstreitig wurde den Klägern das Mandat zur Vertretung der Beklagten in dem Verfahren vor dem Landgericht Gießen bis zum 30.06.2008 erteilt. Zwar haben die Kläger der Beklagten ebenfalls noch im Juni 2008 die schriftliche Honorarvereinbarung unterbreitet. Darauf, ob es sich dabei trotz der fehlenden Unterzeichnung seitens der Kläger um ein Vertragsangebot handelte, kommt es nicht an. Die Beklagte hat nämlich dieses Angebot im Blick auf die Fälligkeit der Vergütung handschriftlich ergänzt und den Klägern mit diesem Inhalt am 23.07.2008 übermittelt. Die Rückleitung der modifizierten Vertragsfassung durch die Beklagte an die Kläger stellt sich jedenfalls gemäß § 150 Abs. 2 BGB als Ablehnung des Vertragsangebots verbunden mit einem neuen Antrag dar. Insoweit ist es ohne Bedeutung, ob es sich um wesentliche oder unwesentliche Änderungen handelt9. Zwar kann die Beantwortung eines Vertragsangebots mit dem Versuch, günstigere Bedingungen zu erreichen, im Einzelfall auch als Annahme gewertet werden, die zugleich den Vorschlag enthält, den Vertrag zugunsten des Annehmenden zu ändern. Die Auslegung der Antwort des Adressaten in einem solchen Falle ist jedoch grundsätzlich Sache des Tatrichters. Dessen Würdigung, wonach eine Ablehnung des von den Klägern unterbreiteten Antrags durch die Beklagte vorliegt, läßt keinen Rechtsfehler erkennen10. Das Angebot der Beklagten vom 23.07.2008 bedurfte folglich der Annahme durch die Kläger, die nur später und mithin ebenfalls nach dem 30.06.2008 erfolgt sein kann. Daher ist hinsichtlich der hier zu beachtenden Form das neue Recht und damit § 3a Abs. 1 Satz 1 RVG einschlägig.

Da die vorliegende Vergütungsvereinbarung aufgrund der von der Beklagten eingefügten handschriftlichen Ergänzungen nicht der Textform des § 126b BGB, § 3a Abs. 1 Satz 1 RVG entspricht, ist die Vergütungsvereinbarung nichtig (§ 125 Satz 1 BGB) und der mit der Klage verfolgte Honoraranspruch (§ 611 Abs. 1, § 675 Abs. 1 BGB) unbegründet.

Eine Vereinbarung über die Vergütung bedarf nach § 3a Abs. 1 Satz 1 RVG der Textform des § 126b BGB. Der durch die Regelung begründete Formzwang gilt im Unterschied zu § 4 Abs. 1 Satz 1 RVG aF nicht nur für das Honorarversprechen des Mandanten, sondern für die Vereinbarung im Ganzen und folglich auch für die Erklärung des Rechtsanwalts11.

Schreibt das Gesetz die Wahrung der Textform vor, muss gemäß § 126b BGB die Erklärung in einer Urkunde oder auf andere zur dauerhaften Wiedergabe von Schriftzeichen geeignete Weise abgegeben, die Person des Erklärenden genannt und der Abschluss der Erklärung durch Nachbildung der Namensunterschrift oder anders erkennbar gemacht werden. Damit verlangt die Regelung, dass die Erklärung in Schriftzeichen lesbar abgegeben, die Urheberschaft angegeben und ihr räumlicher Abschluss erkennbar sind12.

Wird – wie im Streitfall – eine Erklärung durch Telefax abgegeben, ist den Anforderungen an die Lesbarkeit genügt13. In der Erklärung müssen der oder die Verfasser zweifelsfrei zum Ausdruck kommen14. Insoweit bestehen ebenfalls keine Bedenken, weil die Parteien in der Honorarvereinbarung namentlich angeführt sind.

Jedoch fehlt es an dem außerdem erforderlichen räumlichen Abschluss der Erklärung.

Anders als bei der Schriftform (§ 126 Abs. 1 BGB), bei welcher die Unterschrift den räumlichen Abschluss der Urkunde bildet, kennt die Textform keine starre Regelung für die Kenntlichmachung des Dokumentenendes15. Es bedarf jedenfalls eines eindeutig wahrnehmbaren Hinweises, der sich räumlich am Ende befindet und inhaltlich das Ende der Erklärung verlautbart16. Zur Erfüllung dieses Zwecks kommt neben der Namensunterschrift ein Zusatz wie „diese Erklärung ist nicht unterschrieben“, ein Faksimile, eine eingescannte Unterschrift, eine Datierung oder Grußformel in Betracht17. Durch den räumlichen Abschluss der Erklärung muss die Ernstlichkeit des Textes in Abgrenzung eines keine rechtliche Bindung auslösenden Entwurfs deutlich gemacht werden18.

Vorliegend war die von den Klägern entworfene Vereinbarung – vor dem Hintergrund des zu diesem Zeitpunkt die Beachtung der Schriftform erfordernden Rechtszustands (§ 4 Abs. 1 Satz 1 RVG aF) – dahin konzipiert, dass sie von den Klägern und der Beklagten unterzeichnet werden sollte. Unterhalb der Unterschriftenzeile war für die Kläger der Schriftzug „Anwaltsbüro“ und für die Beklagte der Schriftzug „Auftraggeber“ angebracht. Diese Kennzeichnung genügt für sich genommen in der Art einer maschinenschriftlichen Unterschrift19 als räumlicher Abschluss der Textform des § 126b BGB.

Jedoch hat die Beklagte im Blick auf die Fälligkeit der Vergütung unterhalb des durch die Namensnennungen räumlich abgeschlossenen Textes handschriftliche Ergänzungen vorgenommen. Da bei Beachtung der Schriftform (§ 126 Abs. 1 BGB) die Unterschrift den Vertragstext räumlich abschließen muss, führen unterhalb der Unterschrift angefügte Vertragsnachträge zur Formunwirksamkeit der Erklärung20. Auch wenn die Wahrung der Textform keine Unterschrift erfordert, darf der auf andere Weise verdeutlichte Abschluss der Vereinbarung ebenfalls nicht durch Vertragsnachträge beseitigt werden. Dies ist vorliegend jedoch infolge der von der Beklagten unterhalb des durch die Unterschriftszeilen kenntlich gemachten räumlichen Abschlusses vorgenommenen handschriftlichen Ergänzungen geschehen. Zur Wahrung der Textform hätte für diese Gesamterklärung von beiden Seiten – beispielsweise durch eine Paraphierung – ein neuerlicher Abschluss geschaffen werden müssen. Dies ist jedoch von den Parteien mit der Folge der Formunwirksamkeit versäumt worden. Allein das Seitenende einer schriftlichen Erklärung kann, weil die Möglichkeit einer Fortsetzung auf einer weiteren Seite in Betracht kommt, entgegen der Auffassung der Revision nicht als Abschluss der Erklärung gewertet werden.

Die Wahrung der Textform war hier nicht im Blick auf den Inhalt der von der Beklagten vorgenommenen handschriftlichen Änderungen entbehrlich.

Der gesetzlichen Form bedürfen solche Abreden nicht, die für den Inhalt des Vertrags, auf den die Parteien sich geeinigt haben, von nur nebensächlicher Bedeutung sind. Dies gilt insbesondere für Bestimmungen, die nicht über das hinausgehen, was bereits im Vertragstext selbst seinen Niederschlag gefunden hat, oder die dessen Inhalt nicht modifizieren, sondern lediglich erläutern oder veranschaulichen sollen21. Davon kann im Streitfall nicht ausgegangen werden, weil die von der Beklagten eingefügte Fälligkeitsregelung ihre Zahlungspflicht in einem wesentlichen Punkt umgestaltet. Anerkannt ist, dass etwa die Zahlungsbedingungen betreffende Nebenabreden dem Formgebot unterfallen22. Hier hat die Beklagte mit Hilfe ihrer handschriftlichen Ergänzung die Fälligkeit der Honorarzahlung durch die Bezugnahme auf die Abwicklung und damit die Beendigung des Verfahrens wesentlich hinausgeschoben, so dass eine Modifizierung des Vertragsinhalts gegeben ist.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 3. November 2011 – IX ZR 47/11

  1. BGBl. I S. 1000, 1003[↩]
  2. in diesem Sinne Mayer, AnwBl 2008, 479, 483; Enders, JurBüro 2008, 337, 338[↩]
  3. Schneider in Schneider/Wolf, RVG, 5. Aufl. § 60 Rn. 8[↩]
  4. Schneider aaO, § 60 Rn. 9; aA Bischof/Jungbauer, RVG, 3. Aufl., § 60 Rn. 85 ff[↩]
  5. BT-Drucks. 15/1971 S.204[↩]
  6. Mayer/Kroiß/Klees, RVG, 4. Aufl. § 61 Rn. 5[↩]
  7. Gerold/Schmidt/Mayer, RVG 19. Aufl., § 60 Rn. 74[↩]
  8. Gerold/Schmidt/Mayer, aaO; Klees in Mayer/Kroiß, aaO, § 61 Rn. 6; Bischof/Jungbauer, aaO, § 61 Rn. 121[↩]
  9. BGH, Urteil vom 18.10.2000 – XII ZR 179/98, NJW 2001, 221, 222[↩]
  10. vgl. BGH, Urteil vom 30.01.1997 – IX ZR 133/96, NJW-RR 1997, 684, 685[↩]
  11. Onderka in Schneider/Wolf, aaO, § 3a Rn. 32; Bischof, aaO, § 3a Rn. 10; Gerold/Schmidt/Mayer, aaO, § 3a Rn. 6[↩]
  12. BT-Drucks. 14/4987 S.19[↩]
  13. BT-Drucks., aaO[↩]
  14. MünchKomm-BGB/Einsele, 5. Aufl., § 126b Rn. 5[↩]
  15. Bamberger/Roth/Wendtland, BGB, 2. Aufl., § 126b Rn. 7[↩]
  16. jurisPK-BGB/Junker, 5. Aufl., § 126b Rn. 30[↩]
  17. OLG Hamm NJW-RR 2007, 852; jurisPK-BGB/Junker, aaO, § 126b Rn. 31, 32; MünchKomm-BGB/Einsele, aaO, § 126b Rn. 6; Bamberger/Roth/Wendtland, aaO[↩]
  18. BT-Drucks., aaO, S.20[↩]
  19. vgl. Bischof, aaO, § 3a Rn. 14[↩]
  20. BGH, Urteil vom 20.11.1990 – XI ZR 107/89, BGHZ 113, 48, 50 ff; vom 24.01.1990 – VIII ZR 296/88; NJW-RR 1990, 518 f; vom 27.06.1994 – III ZR 117/93, NJW 1994, 2300 f[↩]
  21. BGH, Urteil vom 02.12.2004 – IX ZR 200/03, NJW 2005, 884, 885[↩]
  22. MünchKomm-BGB/Einsele, aaO, § 125 Rn. 32; Bamberger/Roth/Wendtland, aaO, § 125 Rn. 10; Soergel/Hefermehl, BGB, 13. Aufl., § 125 Rn. 5[↩]