Eine Feier zum 26. Geburtstag ist kein herausragender Anlass, der nach den Regelungen der Coronaschutzverordnung mit höchstens 150 Teilnehmern zulässig ist.
Mit dieser Begründung hat das Verwaltungsgericht Münster in dem hier vorliegenden Fall einen Eilantrag abgelehnt, mit dem sich der
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