Ist der mutmaßliche Vater bereits verstorben, können auch andere leibliche Kinder zum Gentest herangezogen werden. Denn die Klärung der Abstammung ist gegenüber dem Interesse der leiblichen Kinder, mit der Sache nicht behelligt zu werden, als übergeordnet zu bewerten. So eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Oldenburg in dem hier vorliegenden Fall einer
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